| Regelung in Krankheitsfällen:
Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gleiche gilt beim Auftreten von Läusen, Flöhen etc.
Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphterie, Masern, Röteln, Windpocken, Scharlach, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Haut- und Augenkrankheiten, usw.) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgendem Tag. Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle aus verständlichen Gründen ausgeschlossen.
Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Besucht das Kind wieder den Kindergarten, ohne dass diese Bescheinigung vorgelegt wurde, haften Eltern / Erziehungsberechtigte für die Folgen, die sich daraus ergeben können.
Medikamente dürfen laut Kindergartengesetz den Kindern nicht vom Personal des Kindergartens verabreicht werden.
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